Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Abwasserbetrieb“ der Gemeinde Tholey für das Wirtschaftsjahr 2026
8. Oktober 2026
Straße „Zur Johann-Adams-Mühle“ am 11. Oktober gesperrt
8. Oktober 2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

– Abteilung 5 –

66538 Neunkirchen, Lindenallee 6

Tel. 0681/9712-900

Az.: Z-Li 822/2026

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Lindscheid

Änderungsbeschluss Nr. 1

vom 30.09.2026

Anordnung

Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Zusammenlegungsgebiets der Beschleunigten Zusammenlegung Lindscheid gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), an.

Das Zusammenlegungsgebiet wurde mit Beschluss des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 22.08.2018, Az.: F-DL 533/2018 festgestellt und mit Fortführungsbeschluss vom 02.05.2025, Az.: Z-Li 387/2025 geändert.

In das Zusammenlegungsgebiet werden einbezogen:

Gemarkung Lindscheid

Flur 2 173/3

Gemarkung Lockweiler

Flur 10 1/5

Flur 16 9, 24, 25, 26, 27/1, 28/1, 28/2, 29/1, 29/2, 30/1, 31/1, 31/2, 36/1, 37, 38/1, 38/2, 39, 41/1, 44/1, 46, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 49, 51/1, 53/1, 54, 55/1

Gemarkung Überroth-Niederhofen

Flur 1 431/220

Flur 2 96/1, 96/2, 216

Flur 3 162, 163, 266/115, 291,25

Flur 5 177/66, 190/12

Gemarkung Dorf

Flur 1 275

Flur 2 481/68, 482/68

Flur 4 139

Gemarkung Scheuern

Flur 1 858/59

Flur 3 941/1, 943, 960, 966, 975, 2007/963

Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt 14 67 79 qm. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 2 08 37 02 qm.

Begründung

Durch die Änderung des Zusammenlegungsgebietes infolge Zuziehung der im Beschluss aufgeführten Grundstücke wird eine beabsichtigte Strukturverbesserung im Zusammenlegungsverfahren erzielt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Abteilung Landentwicklung –
Lindenallee 6
66538 Neunkirchen

oder

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Zentrale –
Von der Heydt 22
66115 Saarbrücken.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.

Neunkirchen, den 30.09.2026

Im Auftrag

Lermen

(Vermessungsoberrat)