
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Abteilung 5 –
66538 Neunkirchen, Lindenallee 6
Tel. 0681/9712-900
Az.: Z-Li 822/2026
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Lindscheid
Änderungsbeschluss Nr. 1
vom 30.09.2026
Anordnung
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Zusammenlegungsgebiets der Beschleunigten Zusammenlegung Lindscheid gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), an.
Das Zusammenlegungsgebiet wurde mit Beschluss des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 22.08.2018, Az.: F-DL 533/2018 festgestellt und mit Fortführungsbeschluss vom 02.05.2025, Az.: Z-Li 387/2025 geändert.
In das Zusammenlegungsgebiet werden einbezogen:
Gemarkung Lindscheid
Flur 2 173/3
Gemarkung Lockweiler
Flur 10 1/5
Flur 16 9, 24, 25, 26, 27/1, 28/1, 28/2, 29/1, 29/2, 30/1, 31/1, 31/2, 36/1, 37, 38/1, 38/2, 39, 41/1, 44/1, 46, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 49, 51/1, 53/1, 54, 55/1
Gemarkung Überroth-Niederhofen
Flur 1 431/220
Flur 2 96/1, 96/2, 216
Flur 3 162, 163, 266/115, 291,25
Flur 5 177/66, 190/12
Gemarkung Dorf
Flur 1 275
Flur 2 481/68, 482/68
Flur 4 139
Gemarkung Scheuern
Flur 1 858/59
Flur 3 941/1, 943, 960, 966, 975, 2007/963
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt 14 67 79 qm. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 2 08 37 02 qm.
Begründung
Durch die Änderung des Zusammenlegungsgebietes infolge Zuziehung der im Beschluss aufgeführten Grundstücke wird eine beabsichtigte Strukturverbesserung im Zusammenlegungsverfahren erzielt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Abteilung Landentwicklung –
Lindenallee 6
66538 Neunkirchen
oder
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Zentrale –
Von der Heydt 22
66115 Saarbrücken.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Neunkirchen, den 30.09.2026
Im Auftrag
Lermen
(Vermessungsoberrat)
