
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Löschbezirk Bohnental“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche, um die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Löschbezirk Bohnental“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2.960 m2.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
· Fertigstellung des Umweltberichtes
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.tholey.de unter folgendem Pfad: https://www.tholey.de/bauen/bebauungsplaene, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Im Kloster 1, 66636 Tholey, im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
· Montag, Dienstag, Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr,
· Mittwoch: 08:30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18:00 Uhr
· Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Schutzgut Boden
Im Plangebiet dominieren mittel- bis tiefgründige aus sandigen Lehmen bestehende vorwiegend mittel bis gering durchlässige Braunerden deren natürliches Ertragspotenzial als gering und mittel eingestuft wird. Eine Vorbelastung dieser Böden, die eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt haben, ist aufgrund der aktuellen Nutzung als Grünland gering. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes. Schutzgut Wasser Keine direkte Betroffenheit von Oberflächengewässern, insgesamt geringe Bedeutung für die Wasserwirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Überschwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Damit nur geringe vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz. Schutzgut Klima und Luft Plangebiet hat eine geringe Bedeutung als Kaltluftentstehungs- und –transportgebiet ohne direkten Siedlungsbezug in einem durch Emissionen geringvorbelasteten Landschaftsraum. Vorhabenbedingt keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen zu erwarten. Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität Planbedingt kommt es zu keinem Verlust naturschutzfachlich hochwertiger Flächen. Die geringe Überbauung artenarmer Wiesen frischer und wechselfeuchter Standorte führt zu geringen ausgleichspflichtigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Somit kann der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs weitgehend ausgeglichen und die externe Maßnahme auf ein Minimum begrenzt werden. Zusätzlich erfolgt die Durchführung weiterer landespflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung bau-, betriebs- und anlagebedingter Beeinträchtigungen. Schutzgut Landschaft/ Erholung Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend an L145 und die Talbachstraße. Bedingt durch die geringe Vielfalt und Schutzwürdigkeit sowie die mittlere Schönheit und Eigenart ist die Landschaftsbildqualität im Plangebiet und daran angrenzend als gering bis mittel einzustufen. Der Geltungsbereich selbst ist derzeit aufgrund der lokalen Topographie, Raumnutzung und Biotopstruktur nach Süden und Westen kaum, nach Norden (Lindscheid) und Osten (Scheuern) weit einsehbar. Die Bedeutung des Plangebiets für die siedlungsnahe sowie naturbezogene Erholung ist gering. Schutzgut Mensch Keine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen durch Lärm oder visuelle Unruhe zu erwarten. Keine Trennung wichtiger Wegeverbindungen. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Erhebliche Beeinträchtigungen einer historisch wertvollen Kulturlandschaft und Sachgüter kann bei Einhaltung der im Umweltbericht genannten Maßnahmen ausgeschlossen betroffen. Schutzgebiete Keine Schutzgebiete nach Naturschutz- oder Wassergesetz im Geltungsbereich, außer Lage im Naturpark Saar-Hunsrück. Bestehende Nutzungen Das Plangebiet stellt landwirtschaftlich derzeit als Grünland genutzte Flächen dar. |
| 1 Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | LUA: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tholey, 03.07.2026
Andreas Maldener
Bürgermeister

