Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet und eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die Gemeinde Tholey ist angesichts des demografischen Wandels bestrebt, geeignete Angebote und Flächen für seniorengerechtes Wohnen und Pflege zu schaffen. Vor diesem Hintergrund soll im Gemeindeteil Tholey auf einer bislang unbebauten Fläche am Siedlungsrand, östlich der St. Wendeler Straße (B 269) sowie südöstlich der örtlichen Weiheranlage, eine Seniorenresidenz errichtet werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan wird für das Gelände ca. 100 m östlich der St. Wendeler Straße (B 269) aufgestellt. Zwischen Plangebiet und Bundesstraße befinden sich zwei Einzelhandelsbetriebe (Lidl, Edeka) einschließlich der dazugehörigen Parkplatzflächen. Südlich des Plangebietes befindet sich in ca. 50 m Entfernung der Friedhof Tholey. Im direkt angrenzenden Umfeld befinden sich nördlich Wohngebäude und östlich Grünflächen mit vereinzelten Gehölzen. Nordöstlich sowie südöstlich liegen zudem Waldstrukturen.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.
Es ist eine externe Kompensationsmaßnahme auf den Flurstücken 80/36 und 80/37 der Flur 2 der Gemarkung Bergweiler sowie dem Flurstück 332 der Flur 6 der Gemarkung Hasborn geplant. Die Fläche befindet sich ca. 4,0 km westlich des Plangebietes. Beide Standorte liegen östlich der Bundesautobahn A1 (Anschlussstelle 139 Tholey-Hasborn) zwischen den Ortsteilen Bergweiler und Hasborn-Dautweiler. Die Lage der Maßnahme ist ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Fläche für Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:
· Anpassung des Nutzungskataloges des Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Seniorenresidenz“
· Anpassung des Baufensters und Ergänzung einer Festsetzung von privaten Grünflächen
· Fertigstellung des Umweltberichtes
· Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie einer externen Kompensationsmaßnahme auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
· Ergänzung der Standortalternativenprüfung
· Anpassung der Festsetzung zur Abwasserbeseitigung
· Aufnahme einer nachrichtlichen Übernahme zum Denkmalschutz
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Tholey unter folgendem Pfad: https://www.tholey.de/bauen/bebauungsplaene, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Im Kloster 1, im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
· Montag, Dienstag, Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr,
· Mittwoch: 08:30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18:00 Uhr
· Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:
unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung keine erhebliche Beeinträchtigung: keine wertgebenden Biotope betroffen, Gehölze weitgehend von der Überbauung ausgeschlossen; keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope und keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen, an den Geltungsbereich angrenzender Lebensraum wird bauzeitlich geschützt; aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen und der Ausgleichmaßnahme (Bauzeitenregelung, Baufeldprüfung, Nisthilfen) keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Präsenz von streng geschützten Arten kann ausgeschlossen werden Schutzgut Boden, Fläche: unter Anwendung der Schutzmaßnahmen und funktionalen Teilkompensation keine erhebliche Beeinträchtigung: geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad Schutzgut Wasser: keine Oberflächengewässer direkt betroffen; unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: im Betrieb keine erhöhte, d.h. über Wohngebiete hinausgehende Gefährdung durch Lagerung oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; in situ Versickerung aufgrund pedologischer Situation eingeschränkt; Entwässerung im Trennsystem Schutzgut Klima / Luft: keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen; nur kleinräumiger Verlust an Kaltluftentstehungsflächen ohne starken Siedlungsbezug; keine relevante Änderung des Mesoklimas Schutzgut Landschaftsbild: keine erhebliche Beeinträchtigung: begrenzte Einsehbarkeit, keine Fernwirkung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine oberirdischen Bau- oder Bodendenkmäler bekannt; archäologisches Potenzial im Untergrund erfordert Voruntersuchungen und Einvernehmen mit Landesdenkmalamt, durch Nachrichtliche Übernahme abgedeckt; wegen Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 14 Abs. 3 LWaldG Haftungsfreistellung gegenüber dem Waldeigentümer erforderlich Schutzgut Mensch: geringe Beeinträchtigung durch Baulärm während Bauphase; keine erhebliche dauerhafte Steigerung der Lärmbelastung zu erwarten NATURA 2000-Gebiete: keine Schutzgebiete n. BNatSchG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 200m nordöstlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ (6508-301) |
| 3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; artenschutzrechtliche Belange der §§ 19, 39 und 44 BNatSchG; Ergänzung Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen; Boden- / Gewässerschutz Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Abteilung D: Naturschutz, Forsten: Waldflächen in näherer Umgebung, Waldabstandsflächen zu beachten; Unterschreitung bis maximal 15m i.V.m. Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 3 LWaldG Landesdenkmalamt: Hohe Wahrscheinlichkeit archäologischer Bodenfunde in Plangebiet; archäologische Voruntersuchungen und Einvernehmen mit Landesdenkmalamt bei Maßnahmen erforderlich |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Tholey, 03.07.2026
Andreas Maldener
Bürgermeister

