Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Seniorenwohnen Am Weiher“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche, um die Errichtung einer Seniorenresidenz planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine Fläche für Landwirtschaft dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seniorenwohnen Am Weiher“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
· Fertigstellung des Umweltberichtes
· Ergänzung der Standortalternativenprüfung
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Tholey unter folgendem Pfad: https://www.tholey.de/bauen/bebauungsplaene, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Im Kloster 1, im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
· Montag, Dienstag, Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr,
· Mittwoch: 08:30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18:00 Uhr
· Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:
unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung keine erhebliche Beeinträchtigung: keine wertgebenden Biotope betroffen, Gehölze weitgehend von der Überbauung ausgeschlossen; keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope und keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen, an den Geltungsbereich angrenzender Lebensraum wird bauzeitlich geschützt; aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen und der Ausgleichmaßnahme (Bauzeitenregelung, Baufeldprüfung, Nisthilfen) keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Präsenz von streng geschützten Arten kann ausgeschlossen werden Schutzgut Boden, Fläche: unter Anwendung der Schutzmaßnahmen und funktionalen Teilkompensation keine erhebliche Beeinträchtigung: geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad Schutzgut Wasser: keine Oberflächengewässer direkt betroffen; unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: im Betrieb keine erhöhte, d.h. über Wohngebiete hinausgehende Gefährdung durch Lagerung oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; in situ Versickerung aufgrund pedologischer Situation eingeschränkt; Entwässerung im Trennsystem Schutzgut Klima / Luft: keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen; nur kleinräumiger Verlust an Kaltluftentstehungsflächen ohne starken Siedlungsbezug; keine relevante Änderung des Mesoklimas Schutzgut Landschaftsbild: keine erhebliche Beeinträchtigung: begrenzte Einsehbarkeit, keine Fernwirkung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine oberirdischen Bau- oder Bodendenkmäler bekannt; archäologisches Potenzial im Untergrund erfordert Voruntersuchungen und Einvernehmen mit Landesdenkmalamt, durch Nachrichtliche Übernahme abgedeckt; wegen Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 14 Abs. 3 LWaldG Haftungsfreistellung gegenüber dem Waldeigentümer erforderlich Schutzgut Mensch: geringe Beeinträchtigung durch Baulärm während Bauphase; keine erhebliche dauerhafte Steigerung der Lärmbelastung zu erwarten NATURA 2000-Gebiete: keine Schutzgebiete n. BNatSchG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 200m nordöstlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ (6508-301) |
| 3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; artenschutzrechtliche Belange der §§ 19, 39 und 44 BNatSchG; Ergänzung Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen; Boden- / Gewässerschutz Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Abteilung D: Naturschutz, Forsten: Waldflächen in näherer Umgebung, Waldabstandsflächen zu beachten; Unterschreitung bis maximal 15m i.V.m. Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 3 LWaldG Landesdenkmalamt: Hohe Wahrscheinlichkeit archäologischer Bodenfunde in Plangebiet; archäologische Voruntersuchungen und Einvernehmen mit Landesdenkmalamt bei Maßnahmen erforderlich |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tholey, 03.07.2026
Andreas Maldener
Bürgermeister

