Die privat angebrachten Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen stellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar und sind weder behördlich zugelassen noch genehmigungsfähig. So wird durch die Gummirampen in der Regel der Regenwasserabfluss entlang des Randsteins behindert, was zu Verschmutzungen, Wasseransammlungen und Aquaplaning führen kann. Im Winterdienst können Räumfahrzeuge mit den Rampen kollidieren und sie beispielsweise auf die Fahrbahn schieben. Aber auch während der anderen Jahreszeiten können die Rampen – vor allem im Dunkeln – zu Stolperfallen für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer werden. Kommt es zu einem Unfall kann geprüft werden, ob derjenige, der die Rampe angebracht und damit einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat, strafrechtlich belangt werden kann.
Bestehende Auffahrhilfen an öffentlichen Straßen müssen daher – auch aus eigenem Interesse der Nutzerinnen und Nutzer – entfernt werden. Um Schaden von anderen abzuwenden und auch die Entwässerung der Straßen sicherzustellen, müssen diese von den Eigentümern selbst beseitigt werden.
Gemäß § 7 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Tholey ist der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine verboten. Bewegliche Rampen oder Keile dürfen die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Wasser in der Rinne ungestört fließen kann. Sie sind unverzüglich nach Benutzung aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
Nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anbringen und liegen lassen von Gegenstände auf der Straße verboten. Und weiter: “… wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.