Bebauungsplan „Wohngebiet östlich der Bergweilerstrasse“ In der Gemeinde Tholey, Ortsteil Sotzweiler
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Bebauungsplan „Wohngebiet östlich der Friedhofstrasse“ In der Gemeinde Tholey, Ortsteil Bergweiler

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Wohngebiet östlich der Friedhofstraße“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:

Im Ortsteil Bergweiler in der Gemeinde Tholey soll östlich der Lindenstraße bzw. nördlich der Straße „Auf der Oberen Liß“ neuer Wohnraum in Form einer Arrondierung geschaffen werden. Konkret handelt es sich hierbei um ca. 10 Wohngebäude, die auf einer bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grün- bzw. Freifläche am östlichen Siedlungsrand errichtet werden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße „Auf der Oberen Liß“ und wird durch die Errichtung einer Stichstraße mit Wendehammer gesichert. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet östlich der Friedhofstraße“.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha.

Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 215a BauGB i. V. m. § 13b und § 13a BauGB.

Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB wurde im Zuge der Planung eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 13a Abs. 1 S.2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass von der Planung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Das Verfahren kann somit gemäß § 215a BauGB fortgeführt und abgeschlossen werden.

Gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 22.04.2024 bis einschließlich 24.05.2024 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.tholey.de/bebauungsplaene veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Im Kloster 1, Besprechungszimmer Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Mo.-Fr. 8.30 -12.00 Uhr, Mo., Di., Do. 13.30 -16.00 Uhr und Mi. 13.30 – 18.00 Uhr.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 215a BauGB i. V. m. § 13b BauGB und § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Tholey, 19.04.2024

Andreas Maldener

Bürgermeister

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