Versammlung der Jagdgenossenschaft Theley 1
25. April 2024
Bebauungsplan „Wohngebiet östlich der Bergweilerstrasse“ in der Gemeinde Tholey, Ortsteil Sotzweiler
26. April 2024

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 II S.2 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) zur Satzung der Jagdgenossenschaft Tholey

Die Satzung der Jagdgenossenschaft Tholey wurde am 26.01.2024 neu gefasst (Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung mit selbigem Datum) und am 13.03.2024 seitens der Unteren Jagdbehörde genehmigt.

Satzung der Jagdgenossenschaft Tholey

§ 1

Name, Sitz und Aufsichtsbehörden

(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Gemeinde Tholey, Gemarkung Tholey führt den Namen „Jagdgenossenschaft Tholey“ und hat ihren Sitz in Tholey. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde.

§ 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder (Jagdgenossen) der Jagdgenossenschaft Tholey sind die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Tholey gehörenden Grundflächen auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Davon ausgenommen ist der Eigenjagdbezirk „Schaumberger Hof“.

(2) Maßgebend ist das Grundflächenverzeichnis. Jagdgenossen sind verpflichtet Eigentumsveränderungen dem Jagdvorsteher anzuzeigen und zu belegen.

§ 3

Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe,

  1. das ihr zustehende Jagdrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen,
  2. für den Ersatz des den Landnutzern entstehenden Wildschadens zu sorgen,
  3. die Interessen der Landnutzer, insbesondere gemäß § 19 des Saarländischen Jagdgesetzes zu vertreten.

§ 4

Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

  1. die Genossenschaftsversammlung,
  2. der Jagdvorstand.

§ 5

Genossenschaftsversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine nicht öffentliche Versammlung der Jagdgenossen statt. Darüber hinaus kann eine oder mehrere außerordentliche Sitzungen einberufen werden, wenn dies von mindestens 5 Jagdgenossen schriftlich beim Jagdvorsteher beantragt wird. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung.

(2) Über die Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:

1. die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Jagdgenossen,

2. die Angabe der von diesen vertretenen Grundfläche,

3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse,

4. die Unterschrift des Jagdvorstehers und des Protokollführers.

Die Niederschrift ist zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 6

Beschlussfassung und Stimmrecht

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmen- oder Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(3) Bei Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung hat jeder Jagdgenosse eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht durch einen anderen Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft, durch seinen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner oder durch volljährige Verwandte in gerader Linie, ausüben lassen. Jagdgenossen, die juristische Personen sind werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugten Personen oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigten Person vertreten. Durch eine Person dürfen höchstens drei Jagdgenossen vertreten werden. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht zu belegen.

(4) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben gemeinsam nur eine Stimme. Der Abstimmende gilt als Vertreter aller anwesenden und nicht anwesenden Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer.

(5) Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, kann sich nicht vertreten lassen und kann kein Bevollmächtigter sein, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft.

(6) Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Jagdgenossen zu.

§ 7

Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

  1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jagdvorstandes,
  2. die Verwendung des Jagdertrages,
  3. die Erhebung und Verwendung der Umlagen,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
  5. die Entlastung des Jagdvorstandes,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. Veränderungen des Jagdbezirks durch Abrundung oder Teilung,
  8. die Art der Nutzung der Jagd sowie die Art der Vergabe und die Erteilung

→ des Zuschlages,

  1. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen,
  2. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen größer 100 €,
  3. die Aufnahme von Darlehn,
  4. die Übertragung von Aufgaben,
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern.
  6. Übertragung der Kassen- und Schriftführung auf die örtliche Gemeindeverwaltung

§ 8

Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus

– dem Jagdvorsteher,

– dem stellvertretenden Jagdvorsteher,

– dem Kassenführer

– dem Schriftführer

– bis zu drei Beisitzern.

Sofern die Aufgaben der Kassen- und Schriftführung von der

Genossenschaftsversammlung auf die örtliche Kommunalverwaltung übertragen

werden, setzt sich der Jagdvorstand lediglich zusammen aus

– dem Jagdvorsteher,

– dem stellvertretenden Jagdvorsteher,

– bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Jagdvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der voll geschäftsfähig ist.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt aus, so ist in der nächsten Genossenschaftsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(4) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Über die Sitzungen des Jagdvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Auslagen, soweit sie unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. Es kann ihnen auch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 9

Aufgaben des Jagdvorstandes

Der Jagdvorstand

1. hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser

Satzung wahrzunehmen;

2. entscheidet über die Führung eines Rechtsstreites und über Erklärungen,

nach denen die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden oder auf

Ansprüche oder Rechte verzichten soll;

3. hält das Grundflächenverzeichnis auf dem Laufenden;

4. führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen; soweit diese Aufgaben nicht der örtlichen Kommune übertragen worden sind;

5. erstellt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan; soweit diese Aufgaben nicht der örtlichen Kommune übertragen worden sind;

6. erstellt Verteilungsplan und Beitragslisten;

7. führt den Schriftwechsel, insbesondere fertigt er Niederschriften an und

8. veranlasst die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen;

9. erstellt die Pachtbedingungen zur Vergabe der Jagdpacht;

10. erteilt den Zuschlag bei der Jagdverpachtung;

11. kann über den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter 100 € verfügen.

§ 10

Aufgaben des Jagdvorstehers

(1) Der Jagdvorsteher erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in allen Angelegenheiten, die § 6a BJagdG betreffen (Befriedung aus ethischen Gründen) und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Jagdvorsteher lädt zu Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet die Sitzung, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus.

(3) In Angelegenheiten, für die die Genossenschaftsversammlung zuständig ist, kann der Jagdvorsteher dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Genossenschaftsversammlung anordnen. In diesen Fällen hat er unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Die Genossenschaftsversammlung kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Anordnung entstanden sind.

§ 11

Aufgaben des stellvertretenden Jagdvorstehers

Der stellvertretende Jagdvorsteher übernimmt im Falle der Verhinderung oder nach einem Rücktritt des Jagdvorstehers dessen Aufgaben.

§ 12

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer

1. werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt,

2. dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein,

3. berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung.

§13

Anteil an Nutzungen und Lasten

Einzahlung von Umlagen

(1) Die Jagdgenossenschaft kann zur Erfüllung Ihrer Aufgaben von den Jagdgenossen Umlagen erheben.

Die zu zahlenden Umlagen werden innerhalb eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Beitragslisten fällig. Wird die Einzahlung von Umlagen von einem Jagdgenossen verweigert, so werden auf dessen Kosten die Umlagen über ein Zwangsverfahren eingetrieben.

(2) Der Jagdvorstand stellt aufgrund der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung (§ 7 Nr. 4 und 5 dieser Satzung) soweit erforderlich einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Die Verzeichnisse sind zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen und dann vom Jagdvorsteher festzustellen. Die Auslegung und Festlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer bejagbaren Grundstücksfläche im Jagdbezirk.

§ 14

Vermögensverwaltung

(1) Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

(2) Das vorhandene Vermögen ist in einem Vermögensverzeichnis, das vom Jagdvorsteher aufgestellt und geführt wird, auszuweisen.

§ 15

Auszahlung des Reinertrages

(1) Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15 €, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs über mehrere Jahre den Mindestbetrag von 15 € erreicht.

(2) Sowohl Haushalts- als auch Vermögensrechnung müssen in verständlicher Form offengelegt werden und nachvollziehbar sein.

§ 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.

§ 17

Haushalt

Der Jagdvorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres enthalten. Die Ausgaben dürfen das Geldvermögen nicht übersteigen.

§ 18

Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung besteht aus Haushalts- und Vermögensrechnung.

(2) Der Jagdvorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 19

Rechtsweg

Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 20

Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Tholey.

§ 21

Inkrafttreten und Satzungsänderungen

(1) Die vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 26.01.2024 beschlossen worden und tritt nach der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde am Tage nach der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Tholey in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Tholey, den 26.01.2024

Der Jagdvorsteher

Hans Scheid

Zudem wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Niederschrift der Jagdenossenschaftsversammlung vom 26.01.2024 zu den regulären Öffnungszeiten im Rathaus Tholey zwei Wochen lang ab Datum dieser Veröffentlichung eingesehen werden kann (Ansprechpartner: Herr Wilhelm).