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18. Januar 2024

Satzung des Feuerwehrzweckverbandes St. Wendeler Land

Aufgrund der der §§ 10, 145 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629), schließen sich die Gemeinden Freisen (Beschluss des Gemeinderates vom 21.09.2023), Marpingen (Beschluss des Gemeinderates vom 12.07.2023), Namborn (Beschluss des Gemeinderates vom 18.10.2023), Nohfelden (Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2023), Nonnweiler (Beschluss des Gemeinderates vom 14.09.2023), Oberthal (Beschluss des Gemeinderates vom 03.05.2023) und Tholey (Beschluss des Gemeinderates vom 17.05.2023), die Kreisstadt St. Wendel (Beschluss des Stadtrates vom 13.07.2023) und der Landkreis St. Wendel (Beschluss des Kreistages vom 15.05.2023) zum „Feuerwehrzweckverband St. Wendeler Land“ zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:​

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

​(1) Der Zweckverband führt den Namen „Feuerwehrzweckverband St. Wendeler Land“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz am Amtssitz der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

§ 2

Verbandsmitglieder

​(1) Mitglieder sind die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal und Tholey, die Kreisstadt St. Wendel und der Landkreis St. Wendel.​
​(2) Der Zweckverband kann erweitert werden.

§ 3

Ziele und Aufgaben

​(1) Ziel des Zweckverbandes ist es, entsprechend den Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und der Technischen Hilfe aus § 3 Absatz 1, 3, 4, 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), das Ehrenamt von Aufgaben im Bereich der Gerätevorhaltung und -wartung für die Aufgabe des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu entlasten. Die Attraktivität der ehrenamtlichen Tätigkeit in den gemeindlichen freiwilligen Feuerwehren soll gesteigert werden. Durch betriebswirtschaftliche Optimierung soll eine Kostenreduzierung erreicht und gleichzeitig die Qualität des Brandschutzes durch Professionalisierung gesteigert werden.

(2) Hierfür übernimmt der Zweckverband die Aufgaben einer gemeinsamen Ausrüstungsanschaffung und -unterhaltung durch Aufbau und Ausstattung gemeinsamer Feuerwehrwerkstätten als Fachzentren in den Bereichen

a. Atemschutz,

b. Schlauchpflege und Pumpen,

c. Pflege und Reinigung der Persönlichen Schutzausrüstung,

d. Funk.

(3) Darüber hinaus kann der Zweckverband die beteiligten Gemeinden in den Bereichen

a. Brandschutzerziehung und -aufklärung i.S.d. § 7 I 2 SBKG,

b. gemeinsame Brandschau bzw. Gefahrverhütungsschau i.S.d. § 35 V SBKG,

c. Aufklärungsaufgaben i.S.d. § 37 SBKG und

d. Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen

unterstützen und hierbei koordinierend tätig werden.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 4

Organe

​Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 5

Verbandsversammlung

​(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden, der Kreisstadt St. Wendel und der Landrätin oder dem Landrat des Landkreises St. Wendel als nicht stimmberechtigtes Mitglied zusammen.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Landrätin bzw. der Landrat werden im Fall ihrer Abwesenheit von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.

(3) Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal im Wirtschaftsjahr gem. § 3 Absatz 2 KGG in Verbindung mit § 41 Absatz 3 Satz 2 KSVG einberufen. Die oder der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und die Stimmen der anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Besteht Beschlussunfähigkeit, so ist die oder der Vorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung zur Beratung über denselben Gegenstand einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(5) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen Enthaltungen nicht mit. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.

(6) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

​(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher übertragen sind.

(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung ist. Zudem wählt die Verbandsversammlung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a. Änderungen der Verbandssatzung,

b. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

c. die Vergabe von Aufträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung innerhalb festgelegter Wertgrenzen,

d. die Anschaffung neuer Feuerwehrausrüstung im Rahmen der Verbandsaufgaben,

e. den Beitritt, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern,

f. die Feststellung des Wirtschaftsplans, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan sowie dem Stellenplan,

g. die Feststellung des Leistungs- und Entgeltverzeichnisses für die in den Fachzentren erbrachten Leistungen,

h. die Festsetzung der Verbandsumlage,

i. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,

j. die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung,

k. die Bildung und Zusammensetzung eines Verbandsbeirats,

l. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,

m. die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Geschäftsführung,

n. die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,

o. die Auflösung des Verbandes sowie die Aufteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Verbandes.

(4) Beschlüsse zu den unter Absatz 3 lit. a, e, f, h, m und o genannten Angelegenheiten erfordern eine Mehrheit von mehr als 75 Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, die übrigen Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit.

§ 7

Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegt die gesetzliche Vertretung des Verbandes. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten des Verbandes.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig, für ihre oder seine Tätigkeit kann gem. § 6 Absatz 2 lit. n. eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 8

Geschäftsstelle, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

​(1) Zur Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben bedient sich die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher einer einzurichtenden Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist mit ausreichenden Sachmitteln und einem angemessenen Personalbestand auszustatten. Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband eigenes Personal und Sachmittel gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.

(2) Die Verbandsversammlung bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann hauptamtlich beschäftigt werden.

§ 9

Personal

(1) Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. Praktikantinnen oder Praktikanten) einzustellen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(3) Arbeitsverträge bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.

§ 10

Verbandsbeirat

​(1) Die Verbandsversammlung kann einen Verbandsbeirat bilden.

(2) Die Zusammensetzung des Verbandsbeirates wird durch die Verbandsversammlung bestimmt. Er soll aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des Brand- und Katastrophenschutzes bestehen.

(3) Der Verbandsbeirat soll die Arbeit des Zweckverbandes unter Verwertung der besonderen Erfahrungen der beteiligten Organisationen, Stellen und Personen durch eine beratende Tätigkeit anregen und fördern. Die Mitarbeit im Verbandsbeirat ist ehrenamtlich.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 11

Wirtschafsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung (EigVO), hier § 25 – 25 f EigVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die in diesen Vorschriften der Werksleitung zugewiesenen Angelegenheiten werden von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher, die dem Werksausschuss zugewiesenen Angelegenheiten von der Verbandsversammlung wahrgenommen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes auf. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt ihn der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor.

(4) Der Wirtschaftsplan wird von der Verbandsversammlung beschlossen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Er soll bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt werden.

(5) Für die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Führung der Kassengeschäfte ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher verantwortlich.

(6) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat die Erträge und Aufwendungen im Rahmen des Jahresabschlusses gegenüber der Verbandsversammlung Rechnung zu legen. Vor Feststellung des Jahresabschlusses ist der Zweckverband jährlich entsprechend den Vorschriften des § 124 Absätze 1 bis 3 KSVG, des § 24 Absatz 2 EigVO und der Jahresabschlussprüfungsverordnung zu prüfen.

(7) Der Zweckverband kann die Führung der Kassengeschäfte nach Maßgabe des § 98 KSVG übertragen.

(8) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 12

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband finanziert sich über eine Verbandsumlage und Einnahmen sonstiger Art. Die Verbandsumlage wird zur Hälfte zu gleichen Teilen von den Verbandsmitgliedern getragen und zur Hälfte entsprechend dem Schlüssel des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Zuweisung der Feuerschutzsteuer auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung festgelegt.

(2) Die in den Fachzentren erbrachten Leistungen werden auf Basis eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses durch die Geschäftsstelle abgerechnet.

§ 13

Ausscheiden und Ausschluss

​(1) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

(2) Voraussetzung für das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist die vorherige Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Zweckverband. Das ausgeschiedene Verbandsmitglied haftet für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten weiter.

(3) Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a. es seine satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt,

b. es den Zweckverband schuldhaft schädigt oder grob gegen Verbandsinteressen verstößt,

c. es länger als sechs Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Zweckverband gegenüber im Rückstand ist.

(4) Dem auszuschließenden Verbandsmitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Verbandsversammlung zu den Ausschließungsgründen zu äußern.

(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung dem ausgeschlossenen Verbandsmitglied zuzustellen. Vom Zeitpunkt der Zustellung kann das Verbandsmitglied weder an der Verbandsversammlung teilnehmen noch sonstige Funktionen innerhalb des Zweckverbandes ausüben.

§ 14

Auflösung des Zweckverbandes

Bei Auflösung des Zweckverbandes erfolgt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Verhältnis der Umlagen, wobei das von den Mitgliedern in den Zweckverband eingebrachte Vermögen wie eingebracht zurückfließt.

§ 15

Bekanntmachung

​(1) Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden gemäß den Bekanntmachungssatzungen der Verbandsmitglieder veröffentlicht.

§ 16

Inkrafttreten

​Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Preisen, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Preisen

Scheer

Bürgermeister

Marpingen, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Marpingen

Weber

Bürgermeister

Nambom, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Namborn

Hilpüsch

Bürgermeister

Nohfelden, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Nohfelden

Veit

Bürgermeister

Nonnweiler, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Nonnweiler

Barth

Beigeordneter

Oberthal, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Oberthal

Rausch

Bürgenneister

Tholey, den 8. Dezember 2023

Für die Gemeinde Tholey

Maldener

Bürgermeister

St. Wendel, den 8. Dezember 2023

Für die Kreisstadt St. Wendel

Bürgermeister

St. Wendel, den 8. Dezember 2023

Für den Landkreis St. Wendel

Recktenwald

Landrat

Genehmigung

​Die von den Gemeinden Preisen, Marpingen, Nambom, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, Tholey, der Kreisstadt St. Wendel und dem Landkreis St. Wendel gemäß den Beschlüssen der Räte der Gemeinde Preisen vom 21. September 2023, der Gemeinde Marpingen vom 12. Juli 2023, der Gemeinde Nambom vom 18. Oktober 2023, der Gemeinde Nohfelden vom 11. Mai 2023, der Gemeinde Nonnweiler vom 14. September 2023, der Gemeinde Oberthal vom 3. Mai 2023, der Gemeinde Tholey vom 17. Mai 2023, der Kreisstadt St. Wendel vom 13. Juli 2023 und des Kreistages des Landkreises St. Wendel vom 15. Mai 2023 vereinbarte Satzung für den Feuerwehrzweckverband St. Wendeler Land vom 8./9. Dezember 2023 wird hiermit gemäß § 7 Absatz l Satz l i. V. m. § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl, S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), genehmigt.

St. Ingbert, den 2. Januar 2024

Landesverwaltungsamt

Im Auftrag

Frey