Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Gebühren. Seit 01.01.2002 werden diese Gebühren getrennt als Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr erhoben.
Gemäß § 10 Absatz 3 der Abwassergebührensatzung haben Gebührenpflichtige alle gebührenrelevanten Änderungen (z. B. der bebauten, überbauten und befestigten Flächen; die Herstellung, Änderung oder Entfernung von Niederschlagswassernutzungsanlagen oder Eigenversorgungsanlagen) unaufgefordert bis spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Kommen Gebührenpflichtige den Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt, die Berechnungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen oder auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu ermitteln (§ 10 Abs. 4 Abwassergebührensatzung).
Änderungen sind mit Vordruck „Änderungsmitteilung“ der Verwaltung mitzuteilen. Dieser ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Die Gemeinde wird in den nächsten Wochen vermehrt stichprobenartige Überprüfungen von Anwesen vornehmen.