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Bekanntmachung über Widerspruchsrechte gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, 1084), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2606) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Auswahl umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 2005 S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140), können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grundlage des § 58c Abs. 1 S. 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst gemäß § 42 Abs. 2 BMG auch die Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenerhebung umfasst Angaben zu Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften (gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung), letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG, bedingte Sperrvermerke gemäß § 52 BMG sowie, falls zutreffend, das Sterbedatum.

Die Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Daten verhindert nicht die Übermittlung der Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Datenübermittlungen können jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Tholey, Bürger-Service-Zentrum, Im Kloster 1, 66636 Tholey, eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Achtung:

Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der obengenannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen. In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

Tholey, den 20. Dezember 2023

Andreas Maldener

Bürgermeister