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BEBAUUNGSPLAN „Wohnbebauung Verlängerung Krettnicher Weg“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Überroth-Niederhofen: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i. beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Verlängerung Krettnicher Weg“ einzuleiten (s. Anlage Geltungsbereich). In seiner Sitzung am 29.03.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Verlängerung Krettnicher Weg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

2022 wurde bereits die Aufstellung und Auslegung eines Bebauungsplanes für Überroth-Niederhofen in räumlicher Nähe zum hiesigen Bebauungsplan beschlossen. Dieses Verfahren wurde mittlerweile jedoch gestoppt. Stattdessen soll nun dieser neue Bebauungsplan mit anderem Geltungsbereich aufgestellt werden.

Im Ortsteil Überroth-Niederhofen in der Gemeinde Tholey soll nördlich des Siedlungskörpers in Verlängerung des Krettnicher Weges neuer Wohnraum auf einer bislang unbebauten Grün- bzw. Freifläche geschaffen werden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt aus südlicher Richtung über die Straße „Krettnicher Weg“ und wird durch die Errichtung einer Stichstraße mit Wendehammer gesichert. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.

Aktuell besteht für das Plangebiet teilweise bereits ein Bebauungsplan („Im Flürchen Teil IV“ von 2002). Im Übrigen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit derzeit nach § 35 BauGB. Das Planvorhaben ist auf dieser Grundlage nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Verlängerung Krettnicher Weg“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Im Flürchen Teil IV“ (von 2002).

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 7.300 m2.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a und § 13 BauGB aufgestellt.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine Fläche für Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey, Besprechungszimmer Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Tholey (https://www.tholey.de/bebauungsplaene) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Tholey, den 28.04.2023

Andreas Maldener

Bürgermeister

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