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25. Mai 2023
Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanteiländerung im Bereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte Theley“ In der Gemeinde Tholey
1. Juni 2023

1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg 2. BA – Industriegebiet“ in der Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat mit Beschluss vom 17.05.2023 den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg 2. BA – Industriegebiet“ gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg 2. BA – Industriegebiet“ in Kraft.

Jedermann kann die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg 2. BA – Industriegebiet“, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Tholey (Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg 2. BA – Industriegebiet“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Tholey, 02.06.2023

Andreas Maldener

Bürgermeister

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