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2. Februar 2023
„Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2.BA – Industriegebiet“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes
24. Februar 2023

Teiländerung des Flächennutzungsplanes „WOHNGEBIET SCHAUMBERGBLICK“ IN DER GEMEINDE THOLEY, ORTSTEIL THELEY Bekanntmachung der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses und der erneuten öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 24.02.2021 den Feststellungsbeschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“ gefasst.

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zum Schutz des bestehenden Gewerbegebietes und geplanten Wohngebietes angeregt, die dargestellte Mischbaufläche entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze auf eine Gesamtbreite von ca. 70 m zu vergrößern.

Aufgrund der erforderlichen Anpassung ist die Teiländerung des Flächennutzungsplanes erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses beschlossen. Zudem hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (www.tholey.de/bebauungsplaene) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

· Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) zum Bebauungsplan mit folgenden Informationen:

· Schutzgebiete: keine Schutzgebiete n. BNatSchG oder SWG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 1 km nördlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Prims“ (6507-301) zu erwarten.

· Schutzgut Boden, je nach bauplanerischer Festsetzung aufgrund der Flächengröße Beeinträchtigungen zu erwarten: geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad, allerdings in der Summe hohe Flächenversiegelung, externe Kompensation verlorener Bodenfunktionen erforderlich (multifunktional mit Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung).

· Schutzgut Wasser, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, eingeschränkte Versickerungsmöglichkeit am Standort, Regenwasserrückhaltung und gedrosselter Auslauf in den Wingertsbach empfohlen, gesicherte Abwasserentsorgung im Rahmen der Bebauungspläne zu prüfen.

· Schutzgut Klima und Lufthygiene, voraussichtlich keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, kein klimaökologischer Wirkraum zuordenbar.

· Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen: Betroffenheit von ca. 7,3 ha größtenteils intensiv genutztem Dauergrünland; der Verlust einer Magergrünlandfläche (FFH Lebensraum 6510 Erhaltungszustand B+) und mehreren mit Fichten bestandenen Privatgrundstücken wird durch im Zuge des konkretisierenden Bebauungsplanes 1 BA festgesetzte externe Ausgleichmaßnahmen sowohl i.S.d. Eingriffsregelung als auch funktional n. § 19 BNatSchG kompensiert, eine n. § 30 BNatSchG geschützte kleinflächige Nassbrache wird durch Festsetzung als öffentliche Grünfläche gesichert; darüber hinaus keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope, keine Lebensräume n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie und keine Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) betroffen; die n. § 30 BNatSchG geschützte Nassbrache im Quellbereich des Wingertsbaches soll aus der Teiländerung ausgeschlossen werden, die Randunschärfen im Grenzbereich sind auf der Ebene des Bebauungsplanes (2. BA) zu klären; aus der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung ergibt sich über die im Bebauungsplan für den ersten Teilabschnitt behandelten Sachverhalte hinaus ein weiterer Untersuchungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Nahrungsraumnutzung durch den Rotmilan, die Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind auf der Ebene des Bebauungsplanes (2. BA) erneut zu prüfen.

· Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: Arrondierung der bestehenden Ortslage zwischen Industrie- und Gewerbegebiet westlich Primstalstraße (TE02) im Norden und dem z.T. bereits realisierten Wohngebiet „Vorm Lehm-Helgärten“ (TE16) im Süden, aufgrund der topographischen Situation und Abschirmwirkung von Waldflächen keine Fernwirkung.

· Schutzgut Mensch, geringe Beeinträchtigung: gleichgerichtete Weiterentwicklung des Wohngebietes und Umwidmung der Gewerbefläche, keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine über das Wohnen hinausgehende Erholungsfunktion, keine Beschränkung von etablierten Spazier- oder Wanderwegen.

· Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: keine Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt, ehemals freizeitlich genutzte Grundstücke aktuell ungenutzt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den nachfolgend aufgelisteten geänderten Teilen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@tholey.de vorgebracht werden:

· Erweiterung der Mischbaufläche

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat wurden, aber hätte geltend machen werden können.

Tholey, 24.02.2023

Andreas Maldener

Bürgermeister

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