Feuerwehrgebühren

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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tholey nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) und des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1859 vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. 2015 S. 454), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 24.10.2018 folgende Satzung mit Gebührenverzeichnis beschlossen:

Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ist der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben (Rettung von Menschen und Abwendung von Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt, Verhütung und Bekämpfung von Bränden, Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie technische Hilfe bei anderen Gefahren) und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen unentgeltlich. In den in § 45 Abs. 2 und § 47 dieses Gesetzes genannten Fällen kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.

§ 1 - Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Die Gemeinde Tholey erhebt Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, für die nach § 45 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ein Kostenersatz vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,
1. wenn die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert worden ist,
2. wenn eine private Brandmeldeanlage einen Fehlalarm ausgelöst hat,
3. wenn ein Brand, ein Unglücksfall, eine Gefahr, ein Schaden oder ein öffentlicher Notstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist,
4. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,
5. wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
6. für Brandsicherheitswachen in Theatern, Versammlungs- und Ausstellungsräumen sowie aus sonstigen Anlässen,
7. für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,
8. wenn Brandwachen vom Geschädigten angefordert worden sind, obwohl sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr nicht erforderlich waren.

§ 2 - Gebührenmaßstab, Gebührenverzeichnis
(1) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist, festgesetzt.
(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Einsatzzeit und die Dauer der Fahrzeug- und Gerätenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt für das Personal mit der Alarmierung und für Fahrzeuge und Geräte mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses und endet mit der anschließenden Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. Wird vor der Ankunft im Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von §1 - die Einsatzzeit mit Erteilung eines neuen Einsatzbefehls.
(3) Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in der Satzung genannten Gebührentarifs aufgeführten Stundensatzes berechnet.
(4) Mit der Gebühr sind alle der Feuerwehr bei der Hilfs- und Sachleistung erwachsenen Kosten abgegolten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anwendung besonderer chemischer oder sonstiger Hilfsmittel entstehen. Diese Kosten sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.
(5) Die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sind ebenfalls zu ersetzen, ebenso Entschädigungen, die die Gemeinde im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes an Dritte zu zahlen hat.
(6) Für die bei kostenersatzpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 12% berechnet.
(7) Die Entscheidung über den Einsatz von Personal und Fahrzeugen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr.

§ 3 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
1. wer die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert hat,
2. der Betreiber oder der Betreiberin einer privaten Brandmeldeanlage, die einen Fehlalarm auslöst,
3. der oder die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursacher oder Verursacherin eines Brandes, eines Unglücksfalles, einer Gefahr, eines Schadens oder eines öffentlichen Notstandes,
4. der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges, durch das ein Einsatz verursacht wurde,
5. der Betreiber oder die Betreiberin der betroffenen Anlagen,
6. derjenige oder diejenige, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache durchgeführt wird,
7. der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau oder
8. wer die nicht erforderliche Brandwache angefordert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 - Entstehung der Gebührenschuld
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr (Gebührenschuld) entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist.

§ 5 - Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind dem Gebührenschuldner durch einen Gebührenbescheid bekannt zu geben. Der Bescheid soll enthalten:
a) den Grund des Feuerwehreinsatzes,
b) die Art der Dienst- oder Sachleistung,
c) die Höhe der berechneten Gebühren und der zu erstattenden Kosten,
d) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren,
e) den Empfänger und die Kasse, an die zu zahlen ist,
f) eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 - Vorschuss und Sicherheitsleistung
Vor der Ausführung der gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistungen kann eine Vorschuss- oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

§ 7 - Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen eine Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 8 - Haftung
Die Gemeinde Tholey haftet nur für solche Schäden, die bei der Hilfeleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 9 - Rechtsbehelf
(1) Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Verwaltungsakte steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I, S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I, S. 1151) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in den zurzeit geltenden Fassungen zu.
(2) Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Tholey in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tholey nach § 45 des Gesetzes über die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 05. September 2012 außer Kraft.

Tholey, den 24.10.2018
Hermann Josef Schmidt
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürger-meister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
 

Gebührenverzeichnis

für die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tholey nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

 

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