Bebauungspläne
Aktuelle Bebauungspläne der Gemeinde Tholey.
„Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2.BA – Industriegebiet“
Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley
Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Tholey in öffentlicher Sitzung am 15.02.2023 den Beschluss zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg“ im Ortsteil Theley im beschleunigten Verfahren gefasst hat.
Im Ortsteil Theley soll im nördlichen Bereich des bestehenden Gewerbeparks „BAB 1 – Am Schaumberg“ in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle 138 „Nonnweiler-Primstal“ der Bundesautobahn A 1 sowie dem dortigen Park & Ride-Parkplatz eine bestehende Gewerbefläche umgenutzt werden. Für den Bereich besteht aktuell bereits Baurecht. Demnach ist die Fläche als Parkplatzfläche festgesetzt, wenngleich der Parkplatz bis dato nicht realisiert wurde. Zukünftig sind am Standort neue gewerbliche Nutzungen, u. a. ein Schnellrestaurant bzw. Diner, ein Waschpark mit Waschanlage und Freiwaschplätzen sowie ein Containerstellplatz, vorgesehen. Die Erschließung des Plangebietes ist über die nördlich angrenzende Straße zum Industriepark BAB 1 gesichert. Der ruhende Verkehr kann vollständig innerhalb des Plangebietes organisiert werden.
Aktuell besteht für das Plangebiet bereits ein Bebauungsplan („Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2. BA Industriegebiet) aus dem Jahr 2008. Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben somit nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB teilgeändert.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine geplante Gewerbefläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a -Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Tholey, 24.02.2023
Andreas Maldener
Bürgermeister
„Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2.BA – Industriegebiet“
Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg“ (siehe Anlage Geltungsbereich) teilzuändern. In seiner Sitzung am 15.02.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Im Ortsteil Theley soll im nördlichen Bereich des bestehenden Gewerbeparks „BAB 1 – Am Schaumberg“ in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle 138 „Nonnweiler-Primstal“ der Bundesautobahn A 1 sowie dem dortigen Park & Ride-Parkplatz eine bestehende Gewerbefläche umgenutzt werden. Für den Bereich besteht aktuell bereits Baurecht. Demnach ist die Fläche als Parkplatzfläche festgesetzt, wenngleich der Parkplatz bis dato nicht realisiert wurde. Zukünftig sind am Standort neue gewerbliche Nutzungen, u. a. ein Schnellrestaurant bzw. Diner, ein Waschpark mit Waschanlage und Freiwaschplätzen sowie ein Containerstellplatz, vorgesehen. Die Erschließung des Plangebietes ist über die nördlich angrenzende Straße zum Industriepark BAB 1 gesichert. Der ruhende Verkehr kann vollständig innerhalb des Plangebietes organisiert werden.
Aktuell besteht für das Plangebiet bereits ein Bebauungsplan („Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2. BA Industriegebiet) aus dem Jahr 2008. Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben somit nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB teilgeändert.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine geplante Gewerbefläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey im Besprechungszimmer des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (https://www.tholey.de/bebauungsplaene) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@tholey.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a -Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Tholey, 24.02.2023
Andreas Maldener
Bürgermeister
Teiländerung des Flächennutzungsplanes „WOHNGEBIET SCHAUMBERGBLICK“ IN DER GEMEINDE THOLEY, ORTSTEIL THELEY
Bekanntmachung der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses und der erneuten Öffentlichen Auslegung
Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 24.02.2021 den Feststellungsbeschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“ gefasst.
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zum Schutz des bestehenden Gewerbegebietes und geplanten Wohngebietes angeregt, die dargestellte Mischbaufläche entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze auf eine Gesamtbreite von ca. 70 m zu vergrößern.
Aufgrund der erforderlichen Anpassung ist die Teiländerung des Flächennutzungsplanes erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses beschlossen. Zudem hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Schaumbergblick“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (www.tholey.de/bebauungsplaene) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) zum Bebauungsplan mit folgenden Informationen:
- Schutzgebiete: keine Schutzgebiete n. BNatSchG oder SWG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 1 km nördlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Prims“ (6507-301) zu erwarten.
- Schutzgut Boden, je nach bauplanerischer Festsetzung aufgrund der Flächengröße Beeinträchtigungen zu erwarten: geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad, allerdings in der Summe hohe Flächenversiegelung, externe Kompensation verlorener Bodenfunktionen erforderlich (multifunktional mit Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung).
- Schutzgut Wasser, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, eingeschränkte Versickerungsmöglichkeit am Standort, Regenwasserrückhaltung und gedrosselter Auslauf in den Wingertsbach empfohlen, gesicherte Abwasserentsorgung im Rahmen der Bebauungspläne zu prüfen.
- Schutzgut Klima und Lufthygiene, voraussichtlich keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, kein klimaökologischer Wirkraum zuordenbar.
- Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen: Betroffenheit von ca. 7,3 ha größtenteils intensiv genutztem Dauergrünland; der Verlust einer Magergrünlandfläche (FFH Lebensraum 6510 Erhaltungszustand B+) und mehreren mit Fichten bestandenen Privatgrundstücken wird durch im Zuge des konkretisierenden Bebauungsplanes 1 BA festgesetzte externe Ausgleichmaßnahmen sowohl i.S.d. Eingriffsregelung als auch funktional n. § 19 BNatSchG kompensiert, eine n. § 30 BNatSchG geschützte kleinflächige Nassbrache wird durch Festsetzung als öffentliche Grünfläche gesichert; darüber hinaus keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope, keine Lebensräume n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie und keine Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) betroffen; die n. § 30 BNatSchG geschützte Nassbrache im Quellbereich des Wingertsbaches soll aus der Teiländerung ausgeschlossen werden, die Randunschärfen im Grenzbereich sind auf der Ebene des Bebauungsplanes (2. BA) zu klären; aus der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung ergibt sich über die im Bebauungsplan für den ersten Teilabschnitt behandelten Sachverhalte hinaus ein weiterer Untersuchungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Nahrungsraumnutzung durch den Rotmilan, die Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind auf der Ebene des Bebauungsplanes (2. BA) erneut zu prüfen.
- Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: Arrondierung der bestehenden Ortslage zwischen Industrie- und Gewerbegebiet westlich Primstalstraße (TE02) im Norden und dem z.T. bereits realisierten Wohngebiet „Vorm Lehm-Helgärten“ (TE16) im Süden, aufgrund der topographischen Situation und Abschirmwirkung von Waldflächen keine Fernwirkung.
- Schutzgut Mensch, geringe Beeinträchtigung: gleichgerichtete Weiterentwicklung des Wohngebietes und Umwidmung der Gewerbefläche, keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine über das Wohnen hinausgehende Erholungsfunktion, keine Beschränkung von etablierten Spazier- oder Wanderwegen.
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: keine Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt, ehemals freizeitlich genutzte Grundstücke aktuell ungenutzt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den nachfolgend aufgelisteten geänderten Teilen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@tholey.de vorgebracht werden:
- Erweiterung der Mischbaufläche
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat wurden, aber hätte geltend machen werden können.
Tholey, 24.02.2023
Andreas Maldener
Bürgermeister