
Der Bürgermeister der Gemeinde Tholey als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I 1991 S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG:
1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 -ehemals Klasse II- (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2025 und am 01.01.2026, im Bereich des Schaumbergplateaus inklusive der Parkplätze unterhalb des Schaumberges verboten. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.
2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit §41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I 2002 S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Schaumbergturm, insbesondere der Bereich um das Schaumbergplateau, wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. An diesen Tagen wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke wie z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Insbesondere im Bereich der Schaumbergalm und der „Mistel“ besteht aufgrund der Beschaffenheit der Gebäude ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV. Schutzobjekte einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur so weit erstecken, wie es die besonders brandempfindlichen Objekte erfordern. Auf Grund der Beschaffenheit ergeben sich sowohl ein eindeutig erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein sehr großes Schadensausmaß im Brandfall. Zuständig ist gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz die Ortspolizeibehörde.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Art. 14 GG) einen von Verfassung wegen hohen Rangs beansprucht.
Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I 1991 S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Gebäude im genannten Bereich kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des genannten Bereiches hat Vorrang gegenüber dem privaten Interesse Einzelner.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Tholey, Im Kloster 1, 66636 Tholey, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt durch fristgemäße Einlegung beim Landkreis St. Wendel, Hauptsitz: Mommstraße 21-31, 66606 St. Wendel, hier: Kreisrechtsausschuss. Ein Widerspruch kann nicht mit einfacher E-Mail eingelegt werden.
Tholey, den 27. November 2025
Der Bürgermeister der Gemeinde Tholey
als Ortspolizeibehörde
Andreas Maldener
Bürgermeister
