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Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ in der Gemeinde Tholey Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens sowie der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 09.09.2025 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gefasst hat.

Die Gemeinde Tholey hat in der Vergangenheit Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetzes (SFZG), wonach bis 31.12.2027 1,65 % und bis 31.12.2030 3,01 % der Gemeindefläche bzw. ca. 173 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich.

Zentrale Folge einer Zielverfehlung wäre, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gemäß § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden.

Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Gemeinde gem. § 4 SFZG zu erreichen.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Die Grenzen des Geltungsbereichs des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Die BürgerInnen sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Flächennutzungsplanteiländerung, bestehend aus dem Plan und der Begründung, in der Zeit vom 15.09.2025 bis einschließlich 13.10.2025 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.tholey.de/bebauungsplaene) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Im Kloster 1, Besprechungsraum Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
· Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr,
· Mittwoch: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
· Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr

Im Rahmen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB erstellt.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@tholey.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.

Tholey, 12.09.2025

Andreas Maldener

Bürgermeister

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