Die nachfolgende Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern (das sind die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörender Grundstücke) mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
§ 1 Wahlversammlung
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmer durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen (§ 21 Abs. 2 FlurbG).
(2) Die in der Teilnehmerversammlung anwesenden wahlberechtigten Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Lindscheid bilden die Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.
§ 2 Wahlvorstand / Wahlleitung
(1) Die Flurbereinigungsbehörde leitet die Wahl (§ 21 Abs. 2 FlurbG).
(2) Der Versammlungsleiter ist zugleich Wahlleiter.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle volljährigen Teilnehmer im Sinne von § 10 Nr. 1 FlurbG. Dies sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten.
(2) Die Teilnehmer können sich durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige Teilnehmer müssen sich durch Erziehungsberechtigte, Vormund oder anderweitig Bevollmächtigte vertreten lassen.
(3) Jeder Anwesende hat nur ein Wahlrecht, auch wenn er als Alleineigentümer und als Miteigentümer oder als Bevollmächtigter für andere Besitzstände legitimiert ist.
(4) Gemeinschaftliche Eigentümer (Eigentümer nach Bruchteilen oder Gesamthandeigentümer) gelten als ein (1) Teilnehmer. Daher steht einer Eigentümergemeinschaft auch nur ein (1) Wahlrecht zu. Die gemeinschaftlichen Eigentümer müssen sich auf eine Person einigen, die das eine Wahlrecht für die Eigentümergemeinschaft ausübt.
(5) Die juristischen Personen werden durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe vertreten.
(6) Jeder Wahlberechtigte wird von der Wahlleitung über eine Anwesenheitsliste überprüft. Mit seiner Stimmabgabe versichert der Wahlberechtigte, dass er als Teilnehmer oder als Bevollmächtigter eines Teilnehmers wahlberechtigt ist. Der Wahlleitung steht das Recht einer Ausweiskontrolle im Zweifel zu.
§ 4 Vorsitzender
(1) Aufgrund der Festsetzung der Flurbereinigungsbehörde (§95 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) besteht die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft aus dem Vorsitzen und dessen Stellvertreter
(2) Im Falle von übermäßig vielen Kandidaten/ Interessenten, kann die Teilnehmerversammlung auf die Bildung eines Vorstands bestehen. Die Zusammensetzung des Vorstands wird in dem Fall auf 3 ständige und 3 stv. Mitglieder festgelegt. Voraussetzung für die Vorstandsregelung ist somit die Interessensbekundung von mindestens 6 Kandidaten in der Teilnehmerversammlung.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge werden bis einen Tag vor der Wahl schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde oder durch Zuruf in der Wahlversammlung eingereicht.
(2) Wählbar sind alle volljährigen, voll geschäftsfähigen Personen, auch dann, wenn sie weder Beteiligte am Verfahren noch Einwohner einer betroffenen Gemeinde sind. Die Flurbereinigungsbehörde behält sich allerdings das Recht gem. §23 FlurbG vor, Mitglieder nicht zuzulassen/abzuberufen, wenn diese an der Ausführung ihrer Geschäfte verhindert sind oder anderweitig nicht geeignet erscheinen.
(3) Es werden nur diejenigen Personen auf eine Liste der Wahlvorschläge gesetzt, die im Falle der Wahl das Amt annehmen werden. Hierüber hat jeder vorgeschlagene Wahlbewerber vor der Wahl eine Erklärung gegenüber dem Wahlleiter abzugeben.
(4) Der Wahlleiter schließt die Vorschlagslisten, danach eingehende Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt.
§ 6 Wahlausschuss
(1) Für die Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss bestellt.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus 3 Personen. Die Flurbereinigungsbehörde kann bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl an Wählern die Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses erhöhen.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden durch die Wahlversammlung nominiert und durch Handzeichen mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen gleichzeitig keine Kandidaten sein.
§ 7 Wahl (gemeinsame Wahl Vorsitzender und Stellvertreter)
(1) Gewählt wird durch die geheime Abgabe von Stimmzetteln in einem Wahldurchgang. Jedes Stimmrecht besteht aus einer Stimme.
(2) Gewählt ist der Bewerber mit den höchsten auf ihn abgegebenen Stimmenzahlen. Der Stellvertreter ist automatisch der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen.
(3) Bei Stimmengleichheit einigen sich die betroffenen Kandidaten oder es entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 8 Gültigkeit der Stimmzettel
(1) Ungültig sind die Stimmzettel, die mehrere Kandidaten oder Zusätze (Bewertungen, Kommentare, Beleidigungen usw….) enthalten.
(2) Ist aus dem Stimmzettel der eindeutige Wählerwille nicht erkennbar, so entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit des Stimmzettels. Der Wahlausschuss trifft die Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 9 Wahlgang
(1) Der Wahlleiter eröffnet den Wahlgang. Er lässt die von der Flurbereinigungsbehörde vorbereiteten amtlichen Stimmzettel durch den Wahlausschuss verteilen.
(2) Nach Befragung der Wahlversammlung wird der Wahlvorgang durch den Wahlleiter geschlossen. Danach eingehende Stimmzettel werden nicht mehr zugelassen und als ungültig gekennzeichnet.
§ 10 Wahlergebnis
(1) Die abgegebenen Stimmzettel werden durch den Wahlausschuss ausgezählt.
(2) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis bekannt.
§ 11 Stellvertretung und Nachrücken
(1) Ist die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft nicht mehr handlungsfähig, weil kein Vorsitzender/ Stellvertreter/ Vorstandsmitglied mehr vorhanden ist, so hat die Teilnehmerversammlung die erforderliche Neuwahl/Nachwahl schnellstmöglich vorzunehmen (§ 26 Abs. 2 FlurbG). Folgende Gründe können zum Ausscheiden führen:
a. §23 Abs. 1 + 3 FlurbG: Abberufung
b. Rücktritt
c. Tod
(2) Mit der Änderung des saarländischen Ausführungsgesetzes vom 01.07.2020 erfolgt eine Neuwahl der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft spätestens im Jahre 2035, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ausführungsanordnung gem. §61 FlurbG erlassen wurde.