5. Änderungssatzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindeeigenen Plätze anlässlich der Volksfeste in der Gemeinde Tholey
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und des § 71 der Gewerbeordnung vom 21.06.1869 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl I 1999 S. 202), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27.12.2024 (BGBl I Nr. 438) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 28.05.2025 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Änderungen
§ 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Plätze anlässlich der Volksfeste in der Gemeinde Tholey erhält folgende Neufassung und ersetzt den bisherigen § 1.
§ 1 Gebühren
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Plätze aus Anlass der Volksfeste werden für die Kalenderjahre 2025 bis einschl. 2029 keine Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) In den Gebühren sind Wasser-, Abwasser- und Stromkosten sowie Anschlusskosten nicht enthalten.
Artikel II
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Tholey, den 28.05.2025
Andreas Maldener
Bürgermeister
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.