Wegfall des Kinderreisepasses zum 1. Januar
5. Januar 2024
Besetzung der Wahlvorstände für die Europa- und Kommunalwahlen 2024 für die Wahlbezirke in der Gemeinde Tholey
11. Januar 2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Gemeinderat und den Ortsräten der Gemeinde Tholey

Bekanntmachung

Aufgrund des § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.2019 (Amtsbl. I 2019 S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (Amtsbl. I 2023 S. 828) werden hiermit unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 22, 24 bis 27, 29, 51 und 57 des KWG und der §§ 18 bis 21, 25, 63 und 69 der hierzu erlassenen Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.02.2019 (Amtsbl. I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.09.2023 (Amtsbl. I 2023 S. 878), die Vorstände der in der Gemeinde Tholey vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert,

bis spätestens 4. April 2024, 18.00 Uhr

Wahlvorschläge zu den am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahlen zum Gemeinderat und den Ortsräten der Gemeinde Tholey bei der Gemeindeverwaltung Tholey, Rathaus, Im Kloster 1, 66636 Tholey, schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen. Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 des Kommunalwahlgesetzes sind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Abs. 5 KWO). Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familiennamen- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Die notwendigen Formblätter können im Internet unter www.wahlen.saarland.de heruntergeladen werden.

Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet Mehrheitswahl statt.

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat (§ 13 KWG).

Wählbar für den Gemeinderat ist jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnt; wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wählbar, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat und

3. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 16 KWG).

Wählbar für die Ortsräte ist jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. seit mindestens 6 Monaten in dem Gemeindebezirk wohnt und

3. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 64 KWO).

Anzahl der zu wählenden Personen

Die Anzahl der in den Gemeinderat der Gemeinde Tholey zu wählenden Personen beträgt 33 (§ 32 Abs. 2 S. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. 1997 S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119)).

Die Anzahl der in die Ortsräte der einzelnen Gemeindebezirke zu wählenden Personen beträgt gemäß § 70, 71 KSVG i. V. m. der Satzung der Gemeinde Tholey über die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile (Gemeindebezirke) und die Bildung von Ortsräten vom 30. März 1993:

a) Gemeindebezirke Bergweiler, Lindscheid, Neipel, Scheuern, Sotzweiler und Überroth-Niederhofen jeweils 9 Personen und

b) Gemeindebezirke Hasborn-Dautweiler, Theley und Tholey jeweils 11 Personen.

Wahlgebiet und Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Wahlgebiet für die Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Gemeinde Tholey (§ 4 Abs. 1 KWG). Wahlgebiete für die Ortsratswahlen sind die nach dem KSVG gebildeten Gemeindebezirke (§ 53 Abs. 1 KWG).

Für die Gemeinderatswahl kann der Wahlvorschlag als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 KWG).

Zur Aufstellung von Bereichslisten für die Gemeinderatswahl 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey in seiner Sitzung vom 27.09.2023 gem. § 4 KWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 2 KWO einstimmig beschlossen, das Wahlgebiet der Gemeinde Tholey in folgende Wahlbereiche aufzuteilen:

Wahlbereich I → Bohnental (bestehend aus den Ortsteilen Lindscheid, Neipel, →→ → Scheuern, Überroth-Niederhofen)

Wahlbereich II → Hasborn-Dautweiler

Wahlbereich III → Sotzweiler/Bergweiler

Wahlbereich IV → Theley

Wahlbereich V → Tholey

Das Wahlgebiet für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt (§ 53 KWG).

Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 24 KWG)

Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 30 sowie 51 und 57 KWG und §§ 17 bis 25 sowie 63 und 69 KWO wird ausdrücklich hingewiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (= 66). Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (= 17).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung auszuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson (mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Die Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit dem Wahlvorschlag (in dreifacher Ausfertigung) sind folgende Unterlagen (in einfacher Ausfertigung) einzureichen:

1) die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (nach dem Muster der Anlage 13 KWO)

2) für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (nach dem Muster der Anlage 14 KWO)

3) für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b) die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit

c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist

4) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden (nach dem Muster der Anlage 15 KWO).

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04.04.2024, 18.00 Uhr schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Tholey, Rathaus, Im Kloster 1, 66636 Tholey, erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO).

Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder (= 99). Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens 04.04.2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 KWG, § 17 KWO).

Das jeweilige Unterstützungsverzeichnis liegt von dem auf den Einreichungstag folgenden Tag bis einschließlich 04.04.2024, 18.00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Tholey, Wahlamt, Im Kloster 1, 66636 Tholey, zur Eintragung auf. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und mittwochs von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) sowie an den vier Samstagen vor Ablauf der Frist (09.03. 16.03., 23.03., 30.03.) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr möglich.

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichnet durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen.

Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur durch die Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorstände gemeinsam aufgehoben werden.

Zusatz für Wahlvorschläge zu den Ortsräten

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 KWO einzureichen. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert. Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind (§ 57 KWG). In den Gemeindebezirken Bergweiler, Lindscheid, Neipel, Scheuern, Sotzweiler und Überroth-Niederhofen = 18 und in den Gemeindebezirken Hasborn-Dautweiler, Tholey und Theley = 22.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. In Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen (§ 57 KWG). Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 KWG entsprechend, d.h. sind dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppen bei den letzten Wahlen keine Sitze für den Gemeinderat oder jeweiligen Ortsrat zugefallen und sind ihr auch keine bei der letzten, vor der Einreichungsfrist gemäß § 23 KWG (04.04.2024) durchgeführten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes zugefallen, bedarf der Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.

Für die einzelnen Gemeindebezirke bedeutet dies:

Der Wahlvorschlag einer im Ortsrat nicht vertretenen politischen Partei oder Wählergruppe muss in den Gemeindebezirken

– Lindscheid und Neipel von mindestens 14 Wahlberechtigten

– Bergweiler, Scheuern, Sotzweiler und Überroth-Niederhofen von mindestens 27 Wahlberechtigten

– Hasborn-Dautweiler, Theley und Tholey von jeweils 33 Personen

unterstützt werden.

Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen (§ 57 Abs. 3 KWG i. V. m. 22 Abs. 2 KWG und 17 KWO).

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.

Tholey, den 09.01.2024

Der Gemeindewahlleiter

Andreas Maldener

Bürgermeister der Gemeinde Tholey