„Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2.BA – Industriegebiet“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes
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„Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2.BA – Industriegebiet“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Theley Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg“ (siehe Anlage Geltungsbereich) teilzuändern. In seiner Sitzung am 15.02.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Im Ortsteil Theley soll im nördlichen Bereich des bestehenden Gewerbeparks „BAB 1 – Am Schaumberg“ in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle 138 „Nonnweiler-Primstal“ der Bundesautobahn A 1 sowie dem dortigen Park & Ride-Parkplatz eine bestehende Gewerbefläche umgenutzt werden. Für den Bereich besteht aktuell bereits Baurecht. Demnach ist die Fläche als Parkplatzfläche festgesetzt, wenngleich der Parkplatz bis dato nicht realisiert wurde. Zukünftig sind am Standort neue gewerbliche Nutzungen, u. a. ein Schnellrestaurant bzw. Diner, ein Waschpark mit Waschanlage und Freiwaschplätzen sowie ein Containerstellplatz, vorgesehen. Die Erschließung des Plangebietes ist über die nördlich angrenzende Straße zum Industriepark BAB 1 gesichert. Der ruhende Verkehr kann vollständig innerhalb des Plangebietes organisiert werden.

Aktuell besteht für das Plangebiet bereits ein Bebauungsplan („Industrie- und Gewerbepark BAB 1 – Am Schaumberg, 2. BA Industriegebiet) aus dem Jahr 2008. Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben somit nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB teilgeändert.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine geplante Gewerbefläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey im Besprechungszimmer des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (https://www.tholey.de/bebauungsplaene) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@tholey.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a -Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Tholey, 24.02.2023

Andreas Maldener

Bürgermeister

 

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