Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anordnung eines Durchfahrtsverbotes für Fahrzeuge aller Art in der Straße „Im Kloster“ in Tholey. Ausnahmen werden für Bewohner mit Berechtigungsausweis, Schwerbehinderte, Zulieferverkehr und Mitarbeiter/innen des Rathauses mit Berechtigungsausweis erstellt.
Die Gemeinde Tholey ordnet als zuständige Straßenverkehrsbehörde und Träger der Straßenbaulast zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO folgende Verkehrsregelung an:
In Tholey, Im Kloster, wird ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art mit dem Verkehrszeichen 250 angeordnet. Ausnahmen werden für Bewohner mit Berechtigungsausweis, Schwerbehinderte, Zulieferverkehr und Mitarbeiter/innen des Rathauses mit entsprechendem Berechtigungsausweis zugelassen. Hierzu ist ein entsprechendes Zusatzschild anzubringen.
Begründung:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde „hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen“ u. a. die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten. Dies erfolgt durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen – abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO bezieht sich umfassend auf die „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“. Dieser Begriff umfasst nach allgemeinem polizei- bzw. ordnungsrechtlichem Verständnis u. a. auch den Schutz von subjektiven Rechten (z. B. Leben, Gesundheit, Vermögen und Eigentum) sowie der gesamten Rechtsordnung.
Deshalb sind verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO vom Grundsatz her auch zum Schutz der Gesundheit und Eigentumsrechte Dritter zulässig.
Die Anordnung der Straßensperre muss im vorliegenden Fall entsprechend der Forderung des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO „aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten“ sein.
Unabhängig davon, ob hier „besondere Umstände“ gegeben sind, sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung nur dann „zwingend geboten“, wenn sie jeweils die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sind.
Im vorliegenden Fall geht es darum, dass mit der Wiedereröffnung der Abteikirche nach der umbaubedingten Schließung mit einem erhöhten Besucheraufkommen zu rechnen ist.
Bereits jetzt zeichnet es sich ab, dass immer mehr Besucher mit ihrem PKW bis zur Abtei fahren und im direkten Umfeld parken wollen. Die Straße „Im Kloster“ ist ein verkehrsberuhigter Bereich und gleichzeitig eine Sackgasse, die als Feuerwehrzufahrt (u. a. zur Abtei und dem Gästehaus sowie zum Rathaus) dient.
In einem verkehrsberuhigten Bereich ist Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
In der Straße im Kloster wird verstärkt ein „wildes“ Parken auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen festgestellt, wodurch eine ungehinderte Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge nicht immer gewährleistet werden kann.
Es ist zu befürchten, dass sich ohne weitere Gegenmaßnahmen die Situation in der Straße „Im Kloster“ durch eine stark steigende Zahl an Abteibesuchern zuspitzen wird.
Zudem ist zu beachten, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden dürfen, „wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“.
Hier besteht die Gefahr, dass die Rettungswege nicht in ausreichendem Maße freigehalten werden können und Rettungsfahrzeuge nicht an die möglichen Einsatzstellen gelangen können. Ein Begegnungsverkehr ist in der Straße „Im Kloster“ kaum möglich. Für beispielsweise die Feuerwehr oder den Rettungsdienst ist eine Durchfahrt nur bei Nutzung der gesamten Straßenbreite gegeben.
Daher ist die Gefahr bzw. das Risiko der Beeinträchtigung des durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO gegeben und die Anordnung gerechtfertigt.
Ein weiteres Argument für eine Sperrung der Straße „Im Kloster“ liegt darin, dass es sich hier nicht um eine Durchgangsstraße handelt, sondern eine Sackgasse, die nur von Bewohnern der Straße und den sowie Lieferanten und dort Beschäftigten befahren werden muss. Hierzu werden auf Antrag Berechtigungsausweise ausgestellt. Auch die Zufahrt für Schwerbehinderte zu den gekennzeichneten Parkplätzen ist gestattet. Auch der Lieferverkehr für das Gästehaus St. Lioba, der Hotellerie Hubertus und der Abteikirche sind zugelassen.
Es besteht also kein öffentliches Bedürfnis, die Straße „Im Kloster“ mit einem Fahrzeug zu erreichen, weshalb die vorgenannte Anordnung auch verhältnismäßig ist. Die Anordnung ist aufgrund der besonderen Umstände zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zwingend geboten.
Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrseinrichtung und der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.
Tholey, den 26.08.2020
Hermann Josef Schmidt
Bürgermeister