Verzeichnis der nach § 11 der Satzung zum Betrieb des EVS-Wertstoff-Zentrums der Gemeinde Tholey in Hasborn-Dautweiler (Betriebsordnung) zu zahlenden Entgelte ab 01.01.2022
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„Im Kleegarten“, 1. Teiländerung Gemeinde Tholey, Ortsteil Tholey Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Bebauungsplanes
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Bebauungsplan „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler“ in der Gemeinde Tholey, Ortsteil Hasborn-Dautweiler

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat mit Beschluss vom 15.12.2021 den Bebauungsplan „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler” gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler” in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Tholey, Besprechungszimmer Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Tholey, 14.01.2022

Hermann Josef Schmidt

Bürgermeister

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