Stellenausschreibung
10. Dezember 2021
Verzeichnis der nach § 11 der Satzung zum Betrieb des EVS-Wertstoff-Zentrums der Gemeinde Tholey in Hasborn-Dautweiler (Betriebsordnung) zu zahlenden Entgelte ab 01.01.2022
22. Dezember 2021

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Gemeinde Tholey

Bekanntmachung
über die Festsetzung des Wahltermins und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Tholey

Festsetzung des Wahltermins

Auf Grund der Empfehlung des Gemeinderates der Gemeinde Tholey vom 10. November 2021 hat der Minister für Inneres, Bauen und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 02. Dezember 2021 gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I 2019, 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021, S. 190), den Tag der Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Tholey auf

Sonntag, den 27. März 2021,

festgesetzt.

Als Tag einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl wurde auf Grund des § 74 Absatz 4 KWG der Sonntag, 10. April 2021, bestimmt.

Einreichung von Wahlvorschlägen

Auf Grund der §§ 72 und 76 i.V.m. § 23 KWG sowie der §§ 100 und 104 i.V.m. den §§ 18 und 19 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 12. Februar 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. 2020, Teil I, S. 782), werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge zu der am 27. März 2021 stattfindenden Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Tholey einzureichen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1. Wählbarkeit

Nach § 54 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997, Seite 682), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 58a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) ist wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit am 01. August 2021 das 65. Lebensjahr vollendet hat.

2. Wahlrechtsgrundsätze

Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 KSVG wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tholey in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach § 56 Absatz 1 Satz 2 KSVG i.V.m. § 72 Absatz 2 Satz 1 KWG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; § 72 Absatz 2 Satz 2 KWG. Erhält keine Bewerberin / kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt; § 72 Absatz 2 Satz 3 KWG. Gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 KWG entscheidet bei Stimmengleichheit das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin / der Bewerber gewählt, die / der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet auch hier das Los; § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG.

3. Wahlvorschläge

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

a) Die Wahlvorschläge sind dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Tholey, Wahlamt, Im Kloster 1, 66636 Tholey, bis spätestens

Donnerstag, 20. Januar 2021, 18.00 Uhr,

(66. Tag vor der Wahl)

in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen; § 23 Satz 2 KWG i.V.m. § 104 und § 19 KWO.

b) Vor Einreichung von Wahlvorschlägen teilen die Parteien dem Landkreis St. Wendel die nach § 24 Absatz 7 Satz 3 KWG für die Gemeinde Tholey zuständige Parteileitung auf Grund des § 18 Absatz 2 KWO mit.

c) Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20. Januar 2021 (66. Tag vor der Wahl) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können; § 23 Satz 1 KWG i.V.m. § 18 Absatz 1 Nr. 3 KWO.

d) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers;
§19 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 KWO.

e) Eine Bewerberin / ein Bewerber darf gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 KWG nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.

f) Als Bewerberin / Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich; § 24 Absatz 4 KWG.

g) Die Bewerberin / der Bewerber muss gemäß § 104 Absatz 3 KWO ihrer / seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie / er als Bürgermeisterin / Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 zu § 19 Absatz 6 und § 104 Absatz 3 Satz 2 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin / des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären.

h) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Absatz 8 KWG sind gemäß § 19 Absatz 5 KWO nur in einer Ausfertigung erforderlich.

i) Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 24 Absatz 8 KWG i.V.m. den §§ 19 und 104 Abs. 3 KWO als Anlagen beizufügen:

  • die schriftliche Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zu § 19 Absatz 6 und § 104 Absatz 3 Satz 2 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin / des Einzelbewerbers enthalten ist,
  • die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen der Wählbarkeit der Bewerberin / des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 zu § 19 Absatz 7 und § 104 Absatz 3 Satz 3 KWO und bei Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 14a zu § 19 Absatz 7 und § 104 Absatz 3 Satz 3 KWO,
  • beim Wahlvorschlag einer Partei bzw. Wählergruppe eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin / der Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters berufen wurde nach dem Muster der Anlage 15 zu § 19 Absatz 8, § 69 Absatz 2 und § 104 Absatz 3 Satz 4 KWO, mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung. Hierbei haben die Leiterin / der Leiter der Versammlung und die zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen / Teilnehmer nach dem Muster der Anlage 16 zu § 19 Absatz 8, § 69 Absatz 2 und § 104 Absatz 3 Satz 4 KWO eine Versicherung an Eides Statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.

3.2 Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen

a) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten darf, einreichen.
Die Bewerberin / der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei bzw. Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen; § 76 Absatz 1 KWG i.V.m. § 104 Absatz 2 Satz 2 KWO.

b) Der Wahlvorschlag einer Partei bzw. Wählergruppe ist in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11a zu § 104 Absatz 2 Satz 1 KWO zu erstellen.

c) Der Wahlvorschlag einer Partei bzw. Wählergruppe muss den Namen der einreichenden Partei bzw. Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben; § 24 Absatz 1 KWG und
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWO.

Geben die Namen / Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien / Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name / die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt; § 19 Absatz 2 Satz 2 KWO.

d) Im Wahlvorschlag einer Partei bzw. Wählergruppe sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, die gemäß § 19 Absatz 4 KWO im Gebiet der Gemeinde Tholey wohnen sollen, für deren Direktwahl der Wahlvorschlag bestimmt ist, können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an die Gemeindewahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden; § 24 Absatz 6 KWG.

e) Der Wahlvorschlag einer Partei bzw. Wählergruppe muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

f) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde Tholey zuständige Parteileitung; § 24 Absatz 7 KWG i.V.m. § 19 Absatz 3 KWO. Auf den Hinweis unter Punkt 3.1 b) wird insoweit verwiesen.

3.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber

a) Wahlvorschläge können gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 KWG auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

b) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers ist in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11b zu § 104 Absatz 2 Satz 3 KWO einzureichen und von der Bewerberin / dem Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

c) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers trägt deren/dessen Familiennamen; § 76 Abs. 2 Satz 2 KWG.

d) Im Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers kann gemäß § 76 Absatz 2 Satz 3 KWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden.

4. Unterstützungsverzeichnis

a) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl keinen Sitz im Gemeinderat der Gemeinde Tholey bzw. bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel sowie einer Partei, die seit der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im Bundestag vertreten ist, und der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers bedürfen jeweils der Unterstützung durch mindestens 99 Wahlberechtigte (dreifache Anzahl der Gemeinderatsmitglieder nach § 32 Absatz 2 KSVG).

b) Die Wahlberechtigten haben sich zur Unterstützung eines Wahlvorschlages bis spätestens am Donnerstag, 20. Januar 2021 (66. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter im Rathaus, Im Kloster 1, 66636 Tholey, Bürgeramt, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand die Unterstützungsverzeichnisse mehrerer Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung eines Unterstützungsverzeichnisses durch eine Wahlberechtigte / einen Wahlberechtigten darf von der Gemeindewahlleiterin erst nach ausreichendem Nachweis der Identität und der Wahlberechtigung zugelassen werden. Die Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern unterzeichnet werden; § 22 Absatz 2 KWG i.V.m. § 17 Absatz 3 und 4 KWO.

c) Der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Absatz 2 KWG der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis Donnerstag, 20. Januar 2021 (66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, im Rathaus, Im Kloster 1, 66636 Tholey, Bürgeramt, zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist – am 25. Dezember 2021, 1. Januar, 8. Januar und 15. Januar 2022 – in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, erfolgen; § 17 Absatz 1 KWO.

d) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden; § 17 Absatz 6 KWO.

5. Rücknahme von Wahlvorschlägen

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die nach § 22 Absatz 2 KWG der Unterstützung durch mindestens 99 Wahlberechtigte bedürfen, können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden; § 25 KWG. Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindewahlleiterin einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 20 Absatz 1 KWO.

6. Verfahren bei Nichteinreichung von Wahlvorschlägen

Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl nicht statt. In diesem Falle wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister gemäß § 76 Abs. 4 KWG i.V.m. § 56 Absatz 2 KSVG vom Gemeinderat der Gemeinde Tholey nach den Bestimmungen des § 46 KSVG gewählt.

7. Beamtenrechtliche Bewerbung

Neben dem Einreichen eines Wahlvorschlages ist zwingend auch die Einreichung einer beamtenrechtlichen Bewerbung der Bewerberin / des Bewerbers erforderlich. Es wird insoweit auf die öffentliche Stellenausschreibung verwiesen.

Tholey, den 06. Dezember 2021

Der Gemeindewahlleiter

Hermann Josef Schmidt
Bürgermeister