Bekanntmachung über die Widmung einer Straße im Ortsteil Hasborn-Dautweiler
17. Dezember 2020
Junges solventes Paar sucht Eigenheim zur Famileingründung mit Kapitalanlage (Einliegerwohnung) und Garage
28. Januar 2021

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können diese per Mail unter buergerdienste@tholey.de oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Tholey, Im Kloster 1, 66636 Tholey einreichen.

 

Hermann Josef Schmidt

 

Bürgermeister