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13. August 2021
„Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Hasborn-Dautweiler Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes
24. September 2021

„Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Hasborn-Dautweiler Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 08.09.2021 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler“ (siehe Anlage Geltungsbereich) aufzustellen. In seiner Sitzung am 08.09.2021 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Freiwillige Ganztagsschule Hasborn-Dautweiler“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer freiwilligen Ganztagsschule auf einer bislang unbebauten Grün- bzw. Wiesenfläche im Umfeld der Grundschule Hasborn-Dautweiler. Auf dieser Fläche soll auf die zunehmende Nachfrage in der Gemeinde nach Betreuungs-, Förderungs- und Freizeitangeboten für Schüler über die üblichen Unterrichtszeiten hinaus reagiert und das bestehende Angebot vor Ort sinnvoll ergänzt werden.

Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 04.10.2021 bis einschließlich 05.11.2021 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey, Besprechungszimmer Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie die derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (https://www.tholey.de/bebauungsplan) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: bauamt@tholey.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a -Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Tholey, 24.09.2021

Hermann Josef Schmidt

Bürgermeister