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BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES ZUM BEBAUUNGSPLAN “WOHNGEBIET AM WALDSTADION“ IN DER GEMEINDE THOLEY – GEMEINDEBEZIRK HASBORN

Der Gemeinderat Tholey hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2019 den Bebauungsplan „Wohngebiet Am Waldstadion“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Am Waldstadion“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Tholey, Besprechungszimmer des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags, dienstags und donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Tholey, den 10.01.2020

Hermann Josef Schmidt

Bürgermeister

PLAN