Am 22. April 2021 wurde durch den Deutschen Bundestag das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18 verkündet. Die Änderungen gelten seit Samstag, 24. April.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
1 Haushalt + 1 Person eines weiteren Haushaltes (mit Kindern bis 14 Jahren)
Ausnahmen:
– Abwendung von Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
– Berufsausübung
– Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
– Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Minderjähriger oder Begleitung Sterbender
– Versorgung von Tieren
– Ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
Ausnahmen:
(Verkaufsfläche bis 800 qm/je Kunde 20qm, darüber 40qm je Kunde unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m und Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, auch Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig)
– Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,
– Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
– Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker,
– Tankstellen,
– Stellen des Zeitungsverkaufs,
– Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte,
– Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
– Gartenmärkte
– Großhandel
– WICHTIGER HINWEIS:
Andere Ladenlokale bleiben geöffnet bis zu einer Inzidenz von 150
aber nur nach Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum, je Kunde 40qm, negativer Test und Kontaktnachverfolgung
– Ausnahme: Berufssportler und Leistungssportler Bundes-/Landeskader, ohne Zuschauer
– Kinder bis 14 Jahre in Gruppen bis zu 5 Kinder mit negativem Test.
Trainer ebenfalls.
Ausnahmen:
– Speisesäle in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen/Betreuungseinrichtungen
– Beherbergungsbetriebe
– Versorgung Obdachloser
– Bewirtung von Fernbus- und Fernfahrer*innen
– Nichtöffentliche Kantinen
– Abhol- und Lieferservice von 5 bis 22 Uhr
Ausnahmen:
– medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecke
– Friseurbetriebe und Fußpflege mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) und negativem Test
– ab Inzidenz 100 Wechselunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen,
– ab Inzidenz 165 Präsenz-/Wechselunterricht untersagt
– Abschlussklassen und Förderschulen regelt das Landesrecht
– Notbetreuung kann eingerichtet werden
Was in dem Gesetz steht und nun gilt, kann unter
nachgelesen werden.