Die Gemeinde Tholey weist darauf hin, dass im gesamten Gemeindegebiet der ruhende Verkehr ab sofort verstärkt überwacht wird. Dazu sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeindeverwaltung unterwegs.
Auch im fließenden Verkehr muss weiterhin mit Kontrollen gerechnet werden.
Verstöße werden geahndet!
Wie muss ich mich als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer in einem verkehrsberuhigten Bereich verhalten und was ist beim Parken meines Fahrzeugs erlaubt?
Die Tholeyer Nachrichten fassen die wichtigsten Regeln zum Nachlesen zusammen:
Parkverbot: Wo darf ich stehen?
Das Parkverbot ist eine Verkehrsregel, die das Parken von Straßenfahrzeugen (Kraftfahrzeuge, Anhänger, Fahrräder und Fuhrwerke) in bestimmten Zonen des öffentlichen Verkehrsraums untersagt. Es ist „schwächer“ als das Haltverbot und wird gemäß Bußgeldkatalog kontrolliert.
Regeln in Deutschland
Das Parkverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen und nach § 12 StVO geregelt. Parken wird in Abs. 2 darin folgendermaßen definiert:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. In Einbahnstraßen darf links geparkt werden. Es ist platzsparend zu parken (§ 12 Abs. 5 StVO).
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Das Parken ist gemäß StVO verboten:
„Verkehrsberuhigter Bereich“
Auch in der Gemeinde Tholey gibt es einige verkehrsberuhigte Bereiche, umgangssprachlich häufig auch Spielstraße, seltener Wohnstraße und auch als Wohnverkehrsstraße bezeichnet.
Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften.
Der verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben (s. Bilder).
Innerhalb dieses Bereiches gilt:
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß §10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.