Die Sport- und Kulturhallen sowie die Dorfgemeinschaftshäuser in der Gemeinde Tholey können ab kommenden Montag, 25. Mai, wieder von Vereinen und Verbänden für sportliche und kulturelle Zwecke genutzt werden.
Laut gültiger Verordnung gilt, dass physisch-soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken sind. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades und deren jeweilige Haushaltsangehörige sowie Angehörige eines weiteren Haushalts.
Vereinsräume für die kulturelle Bildung zu nutzen, ist erlaubt, wenn die ergriffenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen den für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen geltenden Vorgaben nach § 1 der Verordnung zum stufenweisen Einstieg in den schulischen Präsenzunterricht und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen entsprechen.
Das bedeutet, dass insbesondere die Vorgaben des Musterhygieneplans für die saarländischen Schulen zu berücksichtigen sind. In den Musikschulen ist der instrumentale und vokale Unterricht erlaubt, soweit nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen. Entsprechendes gilt nun auch für Musikvereine.
Bitte beachten:
Vereine und Gruppierungen, die die Hallen nutzen wollen, müssen sich vor der Nutzung bei der Gemeindeverwaltung Tholey melden.
Dabei sollen sie ein eigenes Hygienekonzept vorlegen, wie sie die jeweilige Einrichtung nutzen und die bestehenden Regelungen umsetzen werden.
Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner neben den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern sind im Rathaus Ingrid Becker, Telefon (06853) 508-45, eMail: i.becker@tholey.de oder Dominik Schmitt, Telefon (06853) 508-44, eMail: dominik.schmitt@tholey.de
Nachfolgend werden wichtige Fragen zur Öffnung für Sport in Hallen und geschlossenen Räumen geklärt. Die Aufstellung wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sukzessive erweitert, konkretisiert und aktualisiert. (§ 7 Abs. 7 VO-CP)
Ab dem 18. Mai ist der Sport- und Trainingsbetrieb sowohl auf Sportanlagen im Freien als auch in Hallen und geschlossenen Räumen unter Einschränkungen wieder möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:
Weitere Einzelheiten hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) für den überwiegenden Teil aller Sportarten zusammengetragen (https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken).
Es kommt grundsätzlich auf die räumliche Ausgestaltung der Sportstätte an. Ist die Gestaltung der Sportstätte so, dass sich mehrere 5er-Gruppierungen aus dem Weg gehen können und keine Gruppenbildung größer 5 Personen stattfindet, können sich innerhalb einer Sportstätte auch mehr als fünf Personen aufhalten. Denkbar ist dies beispielsweise bei Dreifeldhallen, Golfplätzen, Tennisanlagen mit mehreren Plätzen oder Sportstätten mit mehreren voneinander abtrennbaren Räumen. Der Zugang zu der Sportstätte sollte allerdings so reguliert werden, dass es zu keiner Schlangenbildung oder ähnlichem kommen kann.
Nach § 7 Abs. 4 VO-CP ist der Betrieb von Badeanstalten weiterhin verboten.
Fitnessstudios dürfen grundsätzlich wieder öffnen. Fitnessstudios und deren Öffnung unterliegen den Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf www.corona.saarland.de finden sie hierzu weitere Informationen.
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.
Es gibt keine Unterscheidung zwischen Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten. Es ist immer auf die geltenden Abstandsregelungen und die Einhaltung der Hygienestandards zu achten. Es gelten die unter Frage 1 definierten Voraussetzungen.
Für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen gelten die in § 7 Abs. 7 VO-CP genannten und unter Frage 1 näher erläuterten Einschränkungen und Voraussetzungen. Einschränkungen, die darüber hinausgehen, existieren nicht. Klassische Mannschafts- und Kontaktsportarten wie Basketball oder Handball bleiben weiter untersagt. Wird jedoch der Trainingsbetrieb von solchen Sportarten so gestaltet, dass keine Wettkampfsimulation oder ähnliches stattfindet, sondern ein Training des Einzelnen in einer Gruppe von bis zu 5 Personen, bei dem das Training des Einzelnen im Vordergrund steht, ist unter Beachtung der Nr. 1 bis 10 des § 7 Abs. 7 VO-CP auch in diesen Bereichen die Aufnahme des Trainings möglich.
Der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport bereit gestellt. Dort finden sich auch die 10 Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sportbetriebs. Diese enthalten unverzichtbare Hinweise für die Handhabe und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Zudem hat der DOSB für den überwiegenden Teil aller Spitzenverbände sportartspezifische Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen. Die Webseite erreichen Sie unter: https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/. Maßgeblich ist jedoch letztlich die gültige Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Hilfreich sind auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts.
Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben. Die Steuerung des Zutritts zu Sportanlagen muss unter Vermeidung von Warteschlagen erfolgen. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein. Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen.
Dusch- und Umkleideräume dürfen nicht genutzt werden. WC-Anlagen können geöffnet werden.
Der Betrieb von Tanzschulen ist ab dem 18. Mai wieder gestattet.
Dabei sind zwingend die Vorgaben des § 7 Abs. 7 Nr. 1 bis 10 und die unter Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen zu beachten. Auch hier gilt die maximale Gruppengröße von 5 Personen.
Diese Fragen klärt das Ministerium für Bildung und Kultur. Es ist zuständig für den Schulsport. Auch für alle Fragen in Zusammenhang mit der Abnahme der sportpraktischen Abiturprüfungen ist dieses Ministerium zuständig.
Diese Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Weiterführende Informationen gibt es unter https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/wirtschaft/hygieneplan-gastronomie.html.
Auch die DEHOGA hat dazu ausführliche Informationen unter https://www.dehogasaar.de/ zusammengestellt.