Seit 19.01.2013 gelten EU-Kartenführerscheine nur noch fünfzehn Jahre. Aufgrund der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11.03.2019 müssen in den kommenden Jahren alle alten Führerscheine ohne Ablaufdatum umgetauscht werden. Dies muss bis spätestens 19.01.2033 erfolgen.
Zunächst sind die alten grauen und rosafarbenen Führerscheine betroffen.
Wer bereits im Besitz eines Kartenführerscheins ist, der ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss ihn erst bis zum 19.01.2026 umtauschen.
Die genauen Termine sind im Auszug unten aufgeführt.
Um einen neuen Kartenführerschein zu erhalten, muss der/die Antragsteller/in seinen/ihren Personalausweis und seinen/ihren alten grauen oder rosafarbenen Führerschein bei der Führerscheinstelle der Gemeinde Tholey vorlegen.
Zusätzlich benötigt er/sie ein neues biometrisches Passbild und, falls der alte graue oder rosa Führerschein nicht in Tholey ausgestellt wurde, eine Karteikartenabschrift, die er/sie bei der ausstellenden Behörde besorgen muss.
Die Gebühr für den neuen Kartenführerschein beträgt zurzeit 24,- €.
Auszug:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese Untersuchungen bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Tholey, 24. September 2019
Hermann Josef Schmidt
Bürgermeister